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Satzung der DODV

Satzung der Deutschen Optimist-Dinghy-Vereinigung e.V. (DODV)

Zweck der DODV und allgemeine Bestimmungen

§ 1

  • 1. Die „Deutsche Optimist-Dinghy-Vereinigung e.V. (DODV)“ ist die nationale Klassenvereinigung der „International Optimist Dinghy Association“ (IODA) in der Bundesrepublik Deutschland. Die DODV ist ein Zusammenschluss von Personen zur Förderung des Segelsportes mit Optimist-Dinghy-Jollen nach den „International Optimist Class Rules“ der „International Yacht Racing Union“ (IYRU).
  • 2. Sitz der DODV ist Kiel, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kiel.
  • 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Die DODV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

§ 3

Zweck der DODV ist es, die Ausübung des Segelsportes mit der Optimist-Dinghy-Jolle bei niedrigem Aufwand zu ermöglichen und das sportliche und faire Segeln zu pflegen und zu fördern.

In diesem Rahmen stellt sich die DODV folgende Aufgaben:

  • 1. die Anerkennung und Einführung der „International Optimist Class Rules“ nach dem jeweils neuesten Stand sowie die Vermessung und die Registrierung der Optimist-Dinghy-Jolle nach den Ordnungsbestimmungen des nationalen (Deutscher Segler-Verband e.V. = DSV) und internationalen (IYRU) Dachverbandes.
  • 2. die Veranlassung und Unterstützung der Durchführung von Regatten, Trainingslagern und anderen dem Jüngstensegeln dienenden Veranstaltungen durch die Landesverbände des DSV, durch den DSV selbst und durch die Landes-Segler-Verbände des DSV.
  • 3. die organisatorische und finanzielle Unterstützung der Teilnahme an hochrangigen internationalen Veranstaltungen in der Optimist-Dinghy-Klasse.
  • 4. die Zusammenarbeit mit dem DSV und seinen Ausschüssen, insbesondere mit dem Jugendsegelausschuss sowie den Verbandsvereinen des DSV und den Landes-Segler-Verbänden des DSV.

§ 4

  • 1. Die DODV ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • 2. Mittel der DODV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DODV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4. Alle gewählten Amtsträger in der DODV arbeiten ehrenamtlich.
  • 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der DODV oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Klassenvereinigung an den Deutschen Segler-Verband mit der Maßgabe, es zur Förderung des Jüngstensegelns zu verwenden

§ 5

  • 1. Die DODV bekennt sich zum Grundgesetz des DSV und seinen Ordnungsvorschriften.
  • 2. Soweit Tatbestände nicht durch die Satzung der DODV oder der IODA oder durch das Grundgesetz des DSV geregelt sind, finden die vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 bis 79 BGB) Anwendung

§ 6

Die DODV berücksichtigt die regionalen Interessen ihrer Mitglieder. Über die Festlegung der Regionen entscheidet der Beirat. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung

Mitgliedschaft

§ 7

  • 1. Mitglied der DODV kann jede natürliche und juristische Person sein, die an der Förderung des Optimist-Dinghy-Segelns interessiert ist.
  • 2. Der Beitritt zur DODV erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Minderjährige fügen die schriftliche Einverständniserklärung eines der gesetzlichen Vertreter bei.
  • 3. Über die Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • 4. Die Mitgliedschaft ist persönlicher Natur und mit Ausnahme des Stimmrechts nicht übertragbar.
  • 5. Die Mitgliedschaft endet
  • a. Durch Austritt. Dieser ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand gegenüber spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich erklärt werden. Minderjährige fügen die schriftliche Einverständniserklärung eines der gesetzlichen Vertreter bei.
  • b. Durch Ausschluss gem. § 8 Abs.5

§ 8

  • 1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig.
  • 2. Bei Neuaufnahmen im Laufe des Jahres ist der Mitgliedsbeitrag sofort fällig.
  • 3. Die Zahlung anteiliger Jahresbeiträge und Stundung sind nicht möglich.
  • 4. Ehrenmitglieder sind nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  • 5. Mitglieder, die ein Verhalten zeigen, das dem Ansehen oder dem Interesse der DODV grob zuwiderläuft, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein derartiges Verhalten ist anzunehmen, wenn ein Mitglied
  • a. den Mitgliedsbeitrag, trotz schriftlicher Mahnung nicht bis zum 30.09. des laufenden Jahres gezahlt hat.
  • b. Sich grob unsportlich verhält und vom DSV oder einem angeschlossenen Verbandsverein Maßnahmen gegen das Mitglied ausgesprochen werden.
  • c. Oder ein sonstiges vereinsschädigendes Verhalten zeigt.

Vereinsorgane

§ 9

Die Organe der DODV sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

Mitgliederversammlung

§ 10

  • 1. Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ hat folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes über die abgelaufene Amtsperiode.
  • Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes und des Kassenprüferberichtes sowie Erteilung oder Verweigerung von Entlastungen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan der nächsten Amtsperiode
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Entscheidung über die Auflösung der DODV.
  • Beschlussfassung über alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten oder nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben und über Anträge der Mitglieder.
  • 2. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder oder Förderer der DODV zu Ehrenmitgliedern und ehemalige Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitgliedern des Vorstandes ernennen.

§ 11

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre in geraden Kalenderjahren statt, nach Möglichkeit während der Austragung der Jüngstenmeisterschaft.
  • 2. Sie ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Es genügt, wenn die Einladung und Tagesordnung im Opti-Jahrbuch oder in einer anderen offiziellen DODV-Mitteilung fristgerecht veröffentlicht wird.
  • 3. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens die in § 10 1. bis 6. aufgeführten Punkte enthalten. Jeder Antrag eines Mitgliedes ist in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dieser Antrag bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand gestellt wird.
  • 4. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur beraten und beschließen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden und vertretenen Mitglieder damit einverstanden ist.
  • 5. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Minderjährige Mitglieder werden durch einen der gesetzlichen Vertreter und juristische Personen durch eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten vertreten.
  • 6. Das Stimmrecht kann durch eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragungen auf DODV-Mitglieder sind zulässig. Eine Bevollmächtigte / ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als 50 Stimmen vertreten.
  • 7. Jede Vollmacht bedarf der Schriftform.
  • 8. Stimmberechtigt in der ordentlichen Mitgliederversammlung ist, wer seinen Jahresbeitrag bezahlt hat.
  • 9. Die Mitgliederversammlungen werden von der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden geleitet; bei Verhinderung der 1. Vorsitzenden / des 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzenden / des 2. Vorsitzenden wählt die Versammlung die Leiterin / den Leiter aus ihrer Mitte.
  • 10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 11. Soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt und nicht zwingende Gesetzesvorschriften entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • 12. Satzungsänderungen und die Auflösung der DODV bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Über Satzungsänderungen kann jedoch nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.
  • 13. Die Auflösung der DODV kann nur eine Versammlung beschließen, auf der mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend oder aufgrund gültiger Vollmacht vertreten sind; das Gleiche gilt, wenn diese Satzungsbestimmung geändert werden soll. Für eine in diesen beiden Punkten wegen Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung notwendig werdende neue Mitgliederversammlung gilt § 11,10.
  • 14. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim. Alle anderen Abstimmungen sind nur geheim, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt.
  • 15. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Verfasserin / von dem Verfasser und von der Versammlungsleiterin / von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Sie soll enthalten:
    • Ort, Zeit und Dauer der Versammlung,
    • die Person des Versammlungsleiters und des Verfassers der Niederschrift,
    • die Zahl der anwesenden und der vertretenen Mitglieder,
    • die Tagesordnung,
    • den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
    • die Art der Abstimmung und
    • die jeweiligen Abstimmungsergebnisse

§ 12

  • 1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes statt.
  • 2. Der Vorstand muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen und des Zwecks verlangen.
  • 3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 entsprechend.

§ 13

  • 1. In jedem Kalenderjahr finden ordentliche regionale Mitgliederversammlungen (Regionalversammlungen) statt. Diese haben die Aufgabe über regionale Fragen zu beraten und zu beschließen. Beschlüsse der Regionalversammlungen, die Interessen der DODV insgesamt berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand und den Beirat. In jedem zweiten Kalenderjahr werden Regionalobfrauen / Regionalobmänner (Regionalobleute) gewählt.
  • 2. Für die Regionalversammlungen gelten die § 11 und 12 entsprechend, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstandes die jeweilige Regionalobfrau / der jeweilige Regionalobmann tritt. Stimmrecht auf den Regionalversammlungen haben Mitglieder, die im Bereich der Region einem DSV-Verbandsverein angehören oder ohne einem DSV-Verbandsverein anzugehören im Bereich der Region ihren dauernden Wohnsitz haben.
  • 3. Alle nicht zur jeweiligen Region gehörenden DODV-Mitglieder haben das Recht, beratend an Regionalversammlungen teilzunehmen und dort gehört zu werden.
  • 4. Neben den ordentlichen Regionalversammlungen können nach Bedarf weitere regionale Mitgliederversammlungen stattfinden.
  • 5. Der Vorstand kann zu den ordentlichen Regionalversammlungen ein Vorstandsmitglied entsenden.
  • 6. Die Niederschriften über alle Regionalversammlungen sind dem Vorstand zuzuleiten.

Vorstand

§ 14

  • 1. Der Vorstand besteht aus:
    • 1. der 1. Vorsitzenden /dem 1. Vorsitzenden
    • 2. der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter der 1. Vorsitzenden / des 1. Vorsitzenden)
    • 3. der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister
    • 4. der Technischen Obfrau / dem Technischen Obmann
    • 5. der Sportwartin / dem Sportwart
    • 6. der Obfrau für Öffentlichkeitsarbeit / dem Obmann für Öffentlichkeitsarbeit
    • 7. Ehrenmitgliedern des Vorstandes
  • 2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er alle Angelegenheiten der DODV, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder dem Beirat oder anderen Ausschüssen übertragen sind. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe dieser Satzung sowie einer Geschäftsordnung, die der Vorstand für sich schriftlich zu erstellen hat. In dieser Geschäftsordnung sind die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen.
  • 3. Die Vorstandsmitglieder, Regionalobleute und sonstige Amtsträgerinnen / Amtsträger müssen Mitglieder der DODV sein.
  • 4. Vorstand der DODV im Sinne des Gesetzes (§26 BGB) sind nur die 1.Vorsitzende / der 1. Vorsitzende und deren Stellvertreterin /dessen Stellvertreter, die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der DODV berechtigt.
  • 5. Jedes Vorstandsmitglied ist gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für seinen Geschäftsbereich allein verantwortlich. Wo immer in dieser Satzung der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden Aufgaben zugewiesen sind, wird diese / dieser im Verhinderungsfalle von der 2. Vorsitzenden / von dem 2. Vorsitzenden vertreten.
  • 6. Die Vorstandssitzungen werden von der 1. Vorsitzenden / von dem 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von vier stimmberechtigten Mitgliedern, von denen eines die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende sein muss, beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden / des 1. Vorsitzenden, bei deren / dessen Abwesenheit die der 2. Vorsitzenden / des 2. Vorsitzenden. Ehrenmitglieder des Vorstandes können an den Vorstandssitzungen nur beratend teilnehmen.
  • 7. Über alle Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Verfasserin / von dem Verfasser und von der 1. Vorsitzenden / vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von deren Stellvertreterin / dessen Stellvertreter, zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind den Regionalobleuten mitzuteilen.
  • 8. Die DODV kann eine Geschäftsstelle mit vom Vorstand zu bestimmenden Aufgaben einrichten.

§ 15

  • 1. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit sowie über die Rechnungsführung in der abgelaufenen Amtsperiode Bericht zu erstatten und einen Haushaltsplan für die nächste Amtsperiode vorzulegen.
  • 2. Der Vorstand verwaltet die Mittel der DODV. Bei außerordentlichen Ausgaben, die nicht im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalsplans liegen, bedarf es der Zustimmung des Beirates.
  • 3. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Beirates Regeln (Ordnungsvorschriften, Richtlinien und Empfehlungen) erlassen, die – vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung – für alle Mitglieder verbindlich sind.
  • 4. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, Ausschüsse für zeitlich und sachlich begrenzte Aufgaben zu berufen und diesen Ausschüssen im Einvernehmen mit dem Beirat Geschäftsordnungen und Richtlinien für ihre Arbeit zu geben. Nach außen ist ein Tätigwerden der Ausschüsse nur mit Zustimmung des Vorstandes zulässig. Das Recht des Vorstandes, jede Angelegenheit ganz an sich zu ziehen, bleibt unberührt.

§ 16

  • 1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Entlastung bzw. der Verweigerung der Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • 2. Vorstandsmitglieder, bleiben im Amt, bis an ihre Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt sind und das Amt angenommen haben.
  • 3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so haben der Vorstand und der Beirat gemeinsam innerhalb von zwei Monaten für die restliche Dauer der Wahlperiode unter ihren Mitgliedern eine kommissarische Nachfolgerin / einen kommissarischen Nachfolger auszuwählen.
  • 4. Im Falle vorzeitigen Ausscheidens der 1. Vorsitzenden / des 1. Vorsitzenden werden deren / dessen Geschäfte bis zur Einsetzung der kommissarischen Vorsitzenden / der kommissarischen Vorsitzenden bzw. bis zur Neuwahl durch die 2. Vorsitzende / der 2. Vorsitzende wahrgenommen.

Beirat

§ 17

  • 1. Der Beirat ist ein erweitertes Vorstandsgremium mit beratender und unterstützender Funktion. In den durch diese Satzung bestimmten Fällen bedarf der Vorstand seiner Zustimmung.
  • 2. Der Beirat besteht aus dem Vorstand und den Regionalobleuten. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch die Vertretung der Regionalobleute regelt.
  • 3. Den Vorsitz führt die 1. Vorsitzende / der 1. Vorsitzende
  • 4. Der Beirat tagt mindestens vor jeder Mitgliederversammlung und anlässlich der Deutschen Jüngstenmeisterschaft. (DJüM)
  • 5. Neben den in dieser Satzung vorgesehenen Aufgaben obliegen dem Beirat u.a. die Erstellung von
    • Empfehlungen für die Ausrichtung von Regatten und den damit notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
    • Empfehlungen für die Ausbildung der Segler und die Einteilung von Alters- und Leistungsgruppen.

Soweit erforderlich sind diese Empfehlungen im Einvernehmen mit den jeweiligen DSV-Ausschüssen und der IODA zu erlassen.

Kassenprüfer

§ 18

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer haben die Rechnungsführung der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters auf Ordnungsmäßigkeit und satzungsgemäße Verwendung zu prüfen und einen Bericht zur Mitgliederversammlung zu erstellen.

Registrierung

§ 19

  • 1. Der Bau, die Vermessung und die Registrierung des Optimist-Dinghies richten sich nach den Klassen- und Baubestimmungen für das Internationale Optimist-Dinghy (International Optimist Class Rules) der IYRU, der IODA und des DSV
  • 2. Die Erteilung der Messbriefe erfolgt in Übereinstimmung mit der IYRU und dem DSV gemäß den „International Optimist Class Rules“ durch die DODV.
  • 3. Die Festsetzung der Registriergebühren bei Neuregistrierung und/oder Eignerwechsel erfolgt durch den Vorstand zusammen mit dem Beirat und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Eckernförde, 21. Juli 1996

Günther Nülle Jörg Rosskamp

1. Vorsitzender 2.Vorsitzender

Um die Satzung ausdrucken zu können findet Ihr hier ein pdf-file der Satzung
Satzung DODV (PDF)

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